Andreas Mroß
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Fachanwalt für Strafrecht
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Konfliktbereit und kooperativ
Ich meine, dass der Strafverteidiger die Interessen seines Mandanten engagiert zu vertreten hat. Je nach den Erfordernissen des Einzelfalles mag die Strategie defensiv oder offensiv ausfallen. In jedem Fall hat das Auftreten aber selbstbewusst zu sein. Jeder Verdächtige ist so lange unschuldig, bis er abschließend und rechtskräftig verurteilt worden ist.

Diesem Grundsatz - dem Grundsatz der Unschuldsvermutung - muss der Verteidiger immer angemessene Geltung verschaffen. Der Mandant ist oftmals vor schweren Vorverurteilungen durch die Medien zu schützen. Auch ist das Mitteilungsverhalten und die Ermittlungstätigkeit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte oft mehr als problematisch.

Ich setze mich aktiv und konsequent für die Beachtung der Unschuldsvermutung ein. Gerade in Fällen, in welchen von vornherein "doch sowieso alles klar" zu sein scheint. In diesen Fällen benötigt der Mandant den besonderen Schutz seines Verteidigers. Jede Strafe muss tat- und schuldangemessen sein und darf sich nicht an öffentlichen Meinungen ausrichten. Dabei wird der Verteidiger manchmal als "unerschrockener Kämpfer für Menschenrechte" gefeiert und manchmal als "Helfer, ja sogar Kumpan von Straftätern aggressiv angegangen". * Das muss man als Verteidiger aushalten und darf sich nicht beirren lassen. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Diese beiden Extreme spielen nicht nur bei der Verteidigung in Kapitalsachen oder im Zusammenhang mit bestimmten Deliktsgruppen eine Rolle. Ich erlebe das auch bei der Verteidigung in so genannten "Bagatellsachen" oder zumal in Jugendsachen.

In diesem Spannungsfeld wird der Strafverteidiger vor allem eines tun müssen: Er wird sich diese Gegensätze bewusst machen und sich ihnen deutlich widersetzen. Ich meine, dass die grundsätzliche Bereitschaft, einen Konflikt auch in aller Konsequenz auszutragen, aber auch durch die Bereitschaft des Verteidigers zur Kooperation ergänzt werden muss. In diesem Spannungsfeld versuche ich, mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Nachteile, die auf Seiten der Betroffenen bestehen, auszugleichen. Bei der Verteidigung in Jugendsachen gilt es, grundsätzlich gegenüber Eltern und anderen Pädagogen unabhängig zu bleiben. Die pädagogische Funktion des Verteidigers sehe ich in diesen Fällen insbesondere darin, dem Mandanten erfahrbar zu machen, dass der Rechtsstaat gerade auch seinen schwächeren Bürgern hilft, ihre Rechte zu wahren. Ich meine, der Verteidiger wird sich in der Regel abwägend und zurückhaltend verhalten. Wenn es erforderlich ist, wird er aber den Konflikt auch nicht scheuen.

*Gatzweiler, Norbert, Vom Selbstverständnis der Strafverteidigung, AnwBl 2005, 663ff.

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