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| Konfliktbereit und kooperativ |
Ich meine, dass der Strafverteidiger die
Interessen seines Mandanten engagiert zu vertreten hat. Je nach den
Erfordernissen des Einzelfalles mag die Strategie defensiv oder
offensiv ausfallen. In jedem Fall hat das Auftreten aber
selbstbewusst zu sein. Jeder Verdächtige ist so lange unschuldig,
bis er abschließend und rechtskräftig verurteilt worden ist.
Diesem Grundsatz - dem Grundsatz der Unschuldsvermutung - muss der
Verteidiger immer angemessene Geltung verschaffen. Der Mandant ist
oftmals vor schweren Vorverurteilungen durch die Medien zu schützen.
Auch ist das Mitteilungsverhalten und die Ermittlungstätigkeit der
Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte oft mehr als
problematisch.
Ich setze mich aktiv und konsequent für die Beachtung der
Unschuldsvermutung ein. Gerade in Fällen, in welchen von vornherein
"doch sowieso alles klar" zu sein scheint. In diesen Fällen benötigt
der Mandant den besonderen Schutz seines Verteidigers. Jede Strafe
muss tat- und schuldangemessen sein und darf sich nicht an
öffentlichen Meinungen ausrichten. Dabei wird der Verteidiger
manchmal als "unerschrockener Kämpfer für Menschenrechte" gefeiert
und manchmal als "Helfer, ja sogar Kumpan von Straftätern aggressiv
angegangen". * Das muss man als Verteidiger aushalten und darf sich
nicht beirren lassen. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Diese
beiden Extreme spielen nicht nur bei der Verteidigung in
Kapitalsachen oder im Zusammenhang mit bestimmten Deliktsgruppen
eine Rolle. Ich erlebe das auch bei der Verteidigung in so genannten
"Bagatellsachen" oder zumal in Jugendsachen.
In diesem Spannungsfeld wird der Strafverteidiger vor allem eines
tun müssen: Er wird sich diese Gegensätze bewusst machen und sich
ihnen deutlich widersetzen. Ich meine, dass die grundsätzliche
Bereitschaft, einen Konflikt auch in aller Konsequenz auszutragen,
aber auch durch die Bereitschaft des Verteidigers zur Kooperation
ergänzt werden muss. In diesem Spannungsfeld versuche ich, mit allen
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Nachteile, die auf Seiten
der Betroffenen bestehen, auszugleichen. Bei der Verteidigung in
Jugendsachen gilt es, grundsätzlich gegenüber Eltern und anderen
Pädagogen unabhängig zu bleiben. Die pädagogische Funktion des
Verteidigers sehe ich in diesen Fällen insbesondere darin, dem
Mandanten erfahrbar zu machen, dass der Rechtsstaat gerade auch
seinen schwächeren Bürgern hilft, ihre Rechte zu wahren. Ich meine,
der Verteidiger wird sich in der Regel abwägend und zurückhaltend
verhalten. Wenn es erforderlich ist, wird er aber den Konflikt auch
nicht scheuen.
*Gatzweiler, Norbert, Vom Selbstverständnis der Strafverteidigung,
AnwBl 2005, 663ff.
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